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Steuertipps
SteuertermineInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer- Arbeitnehmerzuwendungen: Betriebsausgaben für Incentives
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, lobte gegenüber ihren angestellten und selbständigen Versicherungsvertretern für das Erreichen bestimmter Umsatzziele sogenannte Incentive-Reisen aus. Im Jahr 2014 führte sie für diejenigen, die dieses Ziel erreicht hatten, entsprechende Städtereisen mit Stadtrundfahrten, Restaurantbesuchen, Segeltörns etc. durch. Die Vertreter erhielten bei den Reisen auch Einkaufsgutscheine, die sie einlösen konnten. Letztere qualifizierte das Finanzamt als nichtabziehbare Geschenke und behandelte 30 % der Bewirtungsaufwendungen ebenfalls als nicht abzugsfähig.
Auch die Aufwendungen für die Segeltörns fielen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich jedoch um Vertriebsaufwand.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Kosten für die Reisen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen sind eine Gegenleistung für die erfolgreiche Versicherungsvermittlung. Die Gutscheine waren Teil der Reiseprämie. Auch der Abzug der Bewirtungskosten ist uneingeschränkt möglich. Eine Reduzierung auf 70 % ist nicht zulässig, denn die Aufwendungen für die Bewirtung standen in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erbrachten Vermittlungsleistungen.
Es liegen auch keine unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vor, da der Segeltörn eine Gegenleistung für die Leistung der Versicherungsvertreter war. Die Aufwendungen hierfür hatten keine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Versicherungsvertreter. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Arbeitszimmer: Wann Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind
Umzüge sind oft mit viel Stress und hohen Kosten verbunden. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, besteht die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg verkürzt und man dadurch mindestens eine Stunde Fahrzeit pro Tag spart. Oder auch, wenn man eine neue Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt und dorthin zieht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten entscheiden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 01.02.2019 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Grundschullehrerin auf. Im Juni 2020 zogen die Kläger innerhalb desselben Orts von einer kleineren Wohnung mit zwei Zimmern in eine größere Wohnung mit drei Zimmern um, wobei eines der Zimmer der Klägerin fortan als Arbeitszimmer diente. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer.
Mit ihrer Steuererklärung machten die Kläger neben den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch die Umzugskosten geltend, die neben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch doppelte Mietzahlungen umfassten. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht.
Auch das FG hielt den Umzug nicht für beruflich veranlasst. Umzugskosten seien nur dann Werbungskosten, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der ausschlaggebende Grund für den Wohnungswechsel sei. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass sich dies anhand objektiver Umstände, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schließen ließen, feststellen lasse. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung liege daher nicht vor, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers bestehe.
Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Die neue Wohnung der Kläger war größer als die alte, so dass sich auch die private Wohnsituation verbessert hat.
Hinweis: Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung wird bei Singlehaushalten nicht geprüft
Die heutige Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab - insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.
Der Fiskus hält für diesen Spagat einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung bereit: Arbeitnehmer können u.a. die Kosten der Zweitwohnung (max. 1.000 EUR pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.
Hinweis: Ist er dort lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt.
Damit ein eigener (Erst-)Hausstand in der Hauptwohnung anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. für Lebensmitteleinkäufe) trägt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Einpersonenhaushalten nicht zu prüfen ist, da sie denknotwendigerweise vorliegt. Wer allein lebt, muss seine Kosten schließlich auch alleine tragen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein auswärts studierender, 28-jähriger Sohn seine Hauptwohnung in einer separaten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses eingerichtet. Die Eltern wohnten in der grundrissgleichen Wohnung im Erdgeschoss und ließen ihn mietfrei wohnen. Am Studienort unterhielt der Sohn eine Zweitwohnung.
Der BFH erkannte seine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach an und erklärte, dass er am Erstwohnsitz eine Wohnung mit eigener Haushaltsführung innegehabt habe. Vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ist regelmäßig auszugehen, wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Hiervon war vorliegend auszugehen. Unerheblich war für das Gericht, dass der Sohn mietfrei wohnen durfte.
Der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt nach Gerichtsmeinung nur Bedeutung zu, soweit der Steuerzahler am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Entfernungspauschale: Nicht immer zählt die kürzeste Straßenverbindung
Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit - rund 65 % waren es im Jahr 2024. Dies geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 % Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg. Rund 10 % nutzten das Fahrrad, rund 7 % gingen zu Fuß.
Berufspendler können ihre Fahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) und für jeden Tag, an dem diese Strecke zurückgelegt worden ist. Die Pauschale beträgt derzeit 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Ab 2026 soll die Pauschale einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden.
Die bei der Pauschale ansetzbare Entfernung bemisst sich dabei im Regelfall nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Arbeitnehmer dürfen aber eine längere Straßenverbindung in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen, wenn sie diese Strecke tatsächlich genutzt haben und sie glaubhaft machen können, dass diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Hierzu müssen sie dem Finanzamt (FA) aber in der Regel nachweisen, dass die längere Fahrstrecke eine Zeitersparnis mit sich gebracht hat, weil auf der kürzesten Strecke häufig Staus herrschten oder Baustellen eingerichtet waren.
Es empfiehlt sich also eine gute Beweisvorsorge, bspw. durch das Aufbewahren von Zeitungsartikeln über Baustellen und längerfristige Sperrungen oder das Ausdrucken von Staumeldungen.
Anspruch auf die Entfernungspauschale hat man unabhängig davon, wie man sich fortbewegt. Man erhält sie also nicht nur als Autofahrer, sondern auch, wenn man Bus, Bahn, Fahrrad oder Skateboard fährt - oder einfach zu Fuß geht.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie in jedem Fall den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten abziehen können. Fallen ihre tatsächlichen Werbungskosten niedriger aus, weil bspw. die Entfernung zur Arbeitsstätte gering ist, berücksichtigt das FA den Pauschbetrag automatisch. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
Informationen für Freiberufler- Künstlersozialversicherung: Abgabensatz sinkt im Jahr 2026 von 5 % auf 4,9 %
Selbständige Künstler und Publizisten werden in Deutschland über die Künstlersozialversicherung (KSV) abgesichert. Diese Versicherung bietet ihnen einen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Derzeit sind mehr als 190.000 selbständige Berufsträger in der KSV pflichtversichert.
Die Beiträge zur KSV werden zu 50 % von den Versicherten selbst getragen, während die andere Hälfte durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter künstlerischer Leistungen (30 %) und durch einen Bundeszuschuss (20 %) finanziert wird. Der Abgabensatz zur Künstlersozialabgabe liegt momentan bei 5 %; Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Berufsträger gezahlte Entgelte.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun erklärt, dass die Abgabe für 2026 auf 4,9 % abgesenkt werden soll - eine entsprechende Verordnung befindet sich in einem Abstimmungsprozess mit Ressorts und Verbänden. Möglich wird dieser Schritt laut Ministerium, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt habe, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde. Information für: | Freiberufler | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
Informationen für Hausbesitzer- Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?
Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese mindern dann die Einnahmen und das steuerpflichtige Ergebnis. Aber manchmal weiß man nicht, welche Kosten man in welcher Höhe geltend machen kann. Auch, ob eventuell ein Privatanteil zu berücksichtigen ist, ist oft fraglich. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Werbungskosten anzusetzen sind.
Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus der Vermietung von zwei Ferienwohnungen erzielte. Daneben gab es noch eine dritte Wohnung in der Nähe der beiden Vermietungsobjekte, in der Vater und Sohn wohnten, wenn sie die Vermietungsobjekte instand setzten. Im Rahmen der Vermietung machte die GbR für die Ferienwohnungen Reisekosten (Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer sowie Bahnkosten) und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Es war der Ansicht, die Fahrten zu den Wohnungen seien nicht ausschließlich durch Renovierungsarbeiten veranlasst, sondern Vater und Sohn hätten dort auch privaten Urlaub gemacht.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Im Urteilsfall liege hinsichtlich des Vaters eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor, denn er habe mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermietungsobjekt am Vermietungsobjekt selbst verbracht. Der Sohn sei allerdings nur zeitweise und weniger als ein Drittel der Zeit, die er regelmäßig für das Vermietungsobjekt aufgewendet habe, vor Ort gewesen. Daher seien bei ihm die Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen wie erklärt anzusetzen.
Unterkunftskosten für die dritte (nichtvermietete) Wohnung erkannte das FG nach Abzug eines Privatanteils an, nicht jedoch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen. Hier war die Dreimonatsfrist im Streitjahr bereits abgelaufen. Information für: | Hausbesitzer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt
Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz mit einem Steuerbonus: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden max. 20.000 EUR berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 EUR. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von max. 6.000 EUR.
Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 EUR. Insgesamt können also 5.200 EUR pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.
Ein entsprechender Steuerbonus für Gartenarbeiten lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Immobilie ganzjährig selbst genutzt wird, das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Ob der Steuerbonus auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt, muss momentan der Europäische Gerichtshof klären.
Hinweis: Gartenarbeiten sind allerdings erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen entsprechende Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können diese noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, der Carportbau, das Anbringen einer Markise, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens, fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Wiederholt anfallende Arbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören ebenfalls dazu. Gleiches gilt für Kosten der Grünschnittentsorgung. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, ansonsten lehnt das FA den Steuerbonus ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z.B. der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden. Information für: | Hausbesitzer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
Informationen für Kapitalanleger- Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert
Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Anlagegold von der Umsatzsteuer befreit. Das Umsatzsteuergesetz definiert Anlagegold als Goldbarren oder -plättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und mindestens 995 Tausendstel Feingehalt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist außerdem, dass Hersteller, Feingoldgehalt und Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt sind. Bildliche Darstellungen auf dem Gold sind dabei unschädlich.
Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) stellte am 27.03.2025 klar, dass "Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" alle Gewichte umfasst - auch die unterhalb der in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung genannten. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt aber nur, wenn der Wert der Goldstücke hauptsächlich vom Goldpreis bestimmt wird und der Verkaufswert sich vorrangig am tagesaktuellen Goldmarktpreis zum Vertragsabschluss orientiert.
Bei der Prüfung, ob der Verkaufswert in erster Linie auf dem Goldpreis basiert, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Preisabweichung von nicht mehr als 10 % über dem Goldmarktpreis kann Indiz für eine steuerbefreite Lieferung sein. Überschreitet der Verkaufspreis diese Grenze (deutlich), ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine renditeorientierte Finanzanlage handelt, sondern um ein Produkt mit etwa geschenkeähnlichem Charakter, das nicht steuerfrei ist.
Zur Ermittlung des tagesaktuellen Goldmarktpreises dient der an der Londoner Börse im Nachmittagsfixing (PM-Fixing) in US-Dollar festgestellte Tagesgoldpreis, der anhand der aktuellen Wechselkurse in Euro umzurechnen ist. Die London Bullion Market Association stellt entsprechende Kursdaten im Internet öffentlich zur Verfügung.
Hinweis: Die OFD macht deutlich, dass für die Steuerbefreiung neben der Form vor allem die Orientierung am Goldmarktpreis entscheidend ist. Liegt der Wert deutlich über dem Goldpreis, greift keine Befreiung und es gilt die reguläre Umsatzsteuer. Information für: | Kapitalanleger | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
Informationen für Unternehmer- Europäische Rechtsprechung zu Subventionen: Verlustzuschüsse im Nahverkehr bleiben steuerfrei
Welche Zahlungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind umsatzsteuerpflichtig? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt: Erhalten Verkehrsunternehmen von Städten oder Gemeinden pauschale Ausgleichszahlungen, die ausschließlich zur Deckung finanzieller Defizite bestimmt sind und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung haben, so unterliegen diese Beträge nicht der Umsatzsteuer.
Dem Urteil lag der Fall eines polnischen Personenbeförderungsunternehmens zugrunde, das auf Basis eines Vertrags mit einer Gebietskörperschaft öffentliche Personenverkehrsdienste erbringen sollte. Die Ticketpreise wurden von der Gebietskörperschaft festgelegt und lagen unter den tatsächlichen Betriebskosten. Um die daraus resultierenden Verluste zu decken, erhielt das Unternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung. Es beantragte einen Steuervorbescheid, um klären zu lassen, ob diese Zahlung der Umsatzsteuer unterliegt. Die polnische Finanzverwaltung wertete die Zahlung als umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung, woraufhin das nationale Gericht den EuGH um Klärung bat.
Der EuGH stellte klar, dass nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nur Zuschüsse steuerpflichtig sind, die sich unmittelbar auf den Preis einer konkreten Dienstleistung auswirken. Pauschale Verlustausgleichszahlungen fielen nicht darunter, da sie weder an bestimmte Dienstleistungen noch an Ticketpreise gebunden seien, sondern allgemeine Verluste ausgleichen sollten. Da die Zahlungen im Urteilsfall unabhängig von der Identität und der Zahl der Fahrgäste erfolgten, stellten sie kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Die Generalanwältin hatte in ihren Schlussanträgen bereits hervorgehoben, dass Zuschüsse nur dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Preisgestaltung besteht. Ein lediglich mittelbarer Einfluss auf die Ticketpreise genügt demnach nicht. Zudem wies sie darauf hin, dass nicht jede Zahlung der öffentlichen Hand automatisch als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen ist, insbesondere wenn sie im allgemeinen öffentlichen Interesse erfolgt.
Hinweis: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2024. Zuschüsse im ÖPNV sind umsatzsteuerfrei, wenn sie nur Defizite ausgleichen und nicht auf eine Gegenleistung abzielen. Für Verkehrsunternehmen und Kommunen schafft das Klarheit: Pauschale Ausgleichszahlungen bleiben steuerfrei, das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen und Zuschüsse sind nicht umsatzsteuerlich zu kürzen. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Komfortzimmer: Gewerbesteuerbefreiung für Wahlleistungen im Krankenhaus
Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften - wie beispielsweise bei Krankenhäusern - von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.
Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus. Gegen Aufpreis konnten die Patienten sogenannte Komfortzimmer auswählen, die mehr Platz boten und besser ausgestattet waren. Diese Wahlleistungen entsprachen der "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 der Bundespflegeverordnung". Privatpatienten wurde der Zuschlag für das Komfortzimmer von der privaten Krankenkasse erstattet. Sofern keine Versicherung dafür aufkam, zahlten die Patienten selbst. Nach Ansicht des Finanzamts war der Ertrag aus der Vermietung der Komfortzimmer gewerbesteuerpflichtig.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Vermietung der Komfortzimmer wird von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst. Denn diese gilt grundsätzlich auch für Krankenhausleistungen, die Wahlleistungen sind.
Entscheidend ist, dass das Krankenhaus ein sogenannter Zweckbetrieb im Sinne des Gesetzes ist (hierfür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein). Wie die Wahlleistungen umsatzsteuerlich beurteilt werden, ist für die Gewerbesteuer nicht relevant. Ansonsten sind Wahlleistungen typische Krankenhausleistungen, wenn sie von privaten Krankenkassen erstattet werden. Die Erträge aus den Wahlleistungen sind der Sache nach auch nicht von den übrigen Erträgen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung der Patienten trennbar. Daher sind diese insgesamt gewerbesteuerfrei. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Leasingrecht: Keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz nach Kündigung
Wie wirkt sich die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags auf Schadenersatzforderungen aus? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat hierzu Wichtiges klargestellt. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Leasingvertrag über eine landwirtschaftliche Maschine, ein sogenanntes Maisgebiss, mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von 2.496,62 EUR brutto. Die Leasinggesellschaft kündigte den Vertrag Ende Januar 2024 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers und forderte Schadenersatz für ausstehende Raten sowie den vertraglich vereinbarten Restwert.
Das Landgericht Ellwangen hatte zunächst der Leasinggeberin recht gegeben und dem Leasingnehmer die Zahlung der vollen Forderung einschließlich Umsatzsteuer auferlegt. Außerdem hatte es festgestellt, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Leasingnehmers, konkret Betrug, resultierten. Der Leasingnehmer legte dagegen Berufung ein und wandte sich insbesondere gegen die Umsatzsteuerpflicht der Schadenersatzforderung sowie gegen die Wirksamkeit der Kündigung und die Betrugsfeststellung.
Das OLG hob die Umsatzsteuerpflicht auf die Schadenersatzzahlungen auf und reduzierte die Forderung um rund 24.900 EUR, da Schadenersatz nach Kündigung des Leasingvertrags umsatzsteuerfrei ist, weil kein tatsächlicher Leistungsaustausch vorliegt. Die Haftung des Leasingnehmers wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde rechtskräftig, da seine diesbezügliche Berufung unzureichend begründet war. Neue Einwände, wie die Zahlung aller Raten, wurden in der Berufung nicht berücksichtigt, da sie nicht zulässig vorgebracht wurden. Der Leasingnehmer trägt damit auch die Hauptprozesskosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht zwei wesentliche Aspekte: Zum einen, dass die Schadenersatzforderung nach außerordentlicher Kündigung ohne Umsatzsteuer berechnet wird, was die finanzielle Belastung für den Leasingnehmer verringert. Zum anderen unterstreicht es die große Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Begründung von Berufungen, da eine unzureichende Auseinandersetzung mit einzelnen Urteilsbestandteilen dazu führt, dass diese rechtskräftig bleiben, selbst wenn gegen sie Berufung eingelegt wurde. Insbesondere im Bereich des Leasingrechts und bei komplexen Streitigkeiten um Schadenersatz und unerlaubte Handlungen ist daher eine qualifizierte rechtliche Beratung unerlässlich. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Mehrwertsteuerbefreiung und Zollpflichten: Neues Urteil zum Reimport von Waren
Im System der EU spielt die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren eine zentrale Rolle, insbesondere um Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu entlasten. Eine wichtige Frage dabei ist, ob formale Fehler bei der Wiedereinfuhr - wie etwa das Versäumnis, Waren zollrechtlich anzumelden - automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil hierzu Klarheit geschaffen.
Der Fall betraf eine schwedische Unternehmerin, die zwei Turnierpferde zwecks Teilnahme an Turnieren vorübergehend nach Norwegen, also in ein Drittland, verbracht hatte. Nach den Turnieren brachte sie die Pferde zurück in die EU, ohne diese ordnungsgemäß bei den Zollbehörden anzumelden oder sie zollrechtlich freizustellen.
Obwohl keine Einfuhrzölle erhoben wurden, forderte die schwedische Zollverwaltung Mehrwertsteuer, was zu einem Rechtsstreit bis vor das Oberste Verwaltungsgericht Schwedens führte. Dieses bat den EuGH um Auslegung. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sowohl die materiellen als auch die formalen Voraussetzungen (also die Einhaltung aller zollrechtlichen Pflichten) erfüllt sein müssen, damit eine Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr möglich ist, wenn eine Zollschuld wegen Nichterfüllung formaler Verpflichtungen entstanden ist.
Der EuGH entschied, dass formale Verfahrensfehler wie die fehlende Zollanmeldung oder Gestellung der Waren (hierzu zählen lebende Tiere juristisch) nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Täuschungsversuch vorliegt. Entscheidend ist, ob die Waren tatsächlich in unverändertem Zustand wiedereingeführt wurden und ob die Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat.
Dieses Urteil steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung des guten Glaubens, wie es auch der Zollkodex fordert. Demnach muss die Behörde beweisen, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Beweislast liegt somit bei der Verwaltung.
Hinweis: Das Urteil entlastet Unternehmen, indem es klarstellt, dass nicht jeder formale Fehler automatisch zu einer Mehrwertsteuerpflicht führt. Entscheidend ist, dass die Waren ordnungsgemäß ausgeführt und unverändert wiedereingeführt wurden. Gleichzeitig bedarf es einer sorgfältigen Dokumentation. Steuerliche Risiken sind im wirtschaftlichen Kontext zu bewerten und dürfen nicht ausschließlich an formalen Kriterien festgemacht werden. Sanktionen setzen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Das Urteil schützt vor übermäßiger Besteuerung und fordert eine faire Anwendung des Steuerrechts. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Pflichten eines Gesellschafters: Haftung für Steuerschulden des Unternehmens
Wussten Sie, dass das Finanzamt Sie auch für die Steuerschulden Ihres Unternehmens in Anspruch nehmen kann? Wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Ansonsten hat das Unternehmen Schulden beim Finanzamt. Haben Sie die Steuern absichtlich nicht gezahlt, verlangt das Finanzamt diese im Ernstfall von Ihnen. Aber ist nur der Geschäftsführer hierfür verantwortlich? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.
Der Kläger (K) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH. An dieser war bis zum 30.08.2018 auch C beteiligt und als Prokurist tätig. K gab zuletzt für das Jahr 2016 eine Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung ab. Ab dem ersten Quartal 2020 gab er auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab. Für die Jahre 2016 bis 2018 führte das Finanzamt auf Grundlage der Prüfungsanordnung vom 23.04.2020 eine Außenprüfung bei der B-GmbH durch. Am 02.11.2021 waren die hieraus resultierenden Nachforderungen fällig. Für die Steuerrückstände der B-GmbH wurde K in Haftung genommen.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids waren grundsätzlich gegeben. Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerforderungen wurden vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt und K als gesetzlicher Vertreter der B-GmbH hatte ihnen auch nicht widersprochen. Hinsichtlich des Bescheids kann das Gericht lediglich prüfen, ob das Finanzamt einen Ermessensfehler begangen hat. Eine Ermessensentscheidung ist nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn das Finanzamt den erheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Das ist hier der Fall.
K hatte erst im Klageverfahren geltend gemacht, dass C als Prokurist und/oder als faktischer Geschäftsführer als weiterer Haftungsschuldner in Betracht gekommen wäre. Da dies dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Ermessensausübung nicht bekannt war, liegt kein Ermessensfehler durch die Nichtinanspruchnahme des C vor. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Rücklagen bei Reinvestitionen: Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß
Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.
Hinweis: Voraussetzung für die Übertragung der stillen Reserven und die Rücklagenbildung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und die neuen Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Anlagevermögen des Betriebs zählen.
Erfolgt nach Rücklagenbildung keine fristgerechte Reinvestition, muss bei Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags versteuert werden - und zwar für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags nun bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen und hat geltend gemacht, dass ein Zuschlag von 6 % pro Jahr angesichts eines strukturellen Niedrigzinsniveaus (im Streitjahr: 2020/2021) nicht mehr realitätsgerecht sei.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Höhe des Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber macht Betrieben mit den Regelungen zur steuerschonenden Übertragung bzw. Rücklagenbildung ein Subventionsangebot, das er durch den Gewinnzuschlag schützen darf. Der Zuschlag neutralisiert den Steuerstundungsvorteil, der für Betriebe auch bei einer ausbleibenden Reinvestition eintritt. Er verhindert zugleich eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage. Der Gesetzgeber ist berechtigt, Mitnahmeeffekte zu reduzieren und die Zweckverwirklichung seiner Subventionen sicherzustellen.
Die Höhe des Zuschlags von 6 % darf nach Gerichtsmeinung auch in einer Niedrigzinsphase bestehen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, den Zuschlag ausschließlich an der Höhe des zu erzielenden Stundungsvorteils auszurichten. Der wirtschaftslenkende Zweck der Reinvestitionsbegünstigung gibt dem Gesetzgeber hier Handlungsspielraum; der Gewinnzuschlag muss weder fremdkapitalmarktkonform noch realitätsgerecht ausgestaltet sein.
Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Steuern und Energie: Brennholz-Einstufung von Holzhackschnitzeln
Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.
Nach den neuen Vorgaben gilt für Holzhackschnitzel der ermäßigte Steuersatz von 7 %, wenn sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Holzhackschnitzel zur Stromerzeugung, Wärmegewinnung oder Beheizung von öffentlichen oder privaten Gebäuden verwendet werden. Entscheidend für die steuerliche Einstufung ist sowohl die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, die die Bestimmung als Brennholz erkennen lässt, als auch ein vorab festgelegter Feuchtegrad, der die Eignung zur Verbrennung sicherstellt.
Ein Feuchtegehalt von unter 25 % (bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht) gilt als sicheres Indiz für die Eignung zur thermischen Verwertung. Aber auch bei einem Feuchtegehalt von 25 % und mehr kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber nachweist, dass eine direkte Verbrennung ohne zusätzliche Trocknung möglich ist, etwa weil entsprechende technische Anlagen vorhanden sind. Eine formlose Bestätigung gegenüber dem Lieferanten ist hierfür ausreichend, solange sie plausibel ist.
Hinweis: Für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln spielt die Abgabemenge künftig keine Rolle mehr. Maßgeblich sind allein die Bestimmung und Eignung der Holzhackschnitzel zum Verbrennen. Die neuen Vorgaben gelten für alle nach dem 05.12.2024 ausgeführten Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 weiterhin maßgeblich. Zudem gilt im Zeitraum bis zum 30.09.2025 eine Übergangsfrist, in der es nicht beanstandet wird, wenn sich Verkäufer und Käufer einvernehmlich noch auf die alten Regelungen berufen. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Steuerpolitik für die Gastronomie: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung soll Branche stabilisieren
Wie kann die Gastronomiebranche nach der Pandemie nachhaltig gestärkt werden? Die Bundesregierung plant, die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % zu senken. Zum 01.01.2026 soll der ermäßigte Steuersatz eingeführt werden, um sowohl die Branche zu unterstützen als auch Verbraucher finanziell zu entlasten. Die Maßnahme baut auf der zuvor temporären Absenkung während der Corona-Pandemie auf, die mehrfach verlängert wurde. Getränke bleiben von der Umsatzsteuersenkung ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert.
Laut Bundestagsdrucksache 21/687 bleibt die wirtschaftliche Lage der Gastronomie angespannt. Trotz eines Übernachtungsrekords in 2024 im Tourismussektor verzeichnet die Branche inflationsbereinigt Umsatzrückgänge. Während Großstädte teils das Vor-Corona-Niveau erreichen, verzeichnen viele Regionen weiterhin Einbußen. Die Bundesregierung plant keine generelle Umsatzsteuerreform, sondern ausschließlich die dauerhafte Senkung des Steuersatzes auf Speisen.
Aus finanzpolitischer Sicht rechnet die Bundesregierung mit Mindereinnahmen von rund 14,5 Mrd. EUR im Zeitraum von 2026 bis 2029. Angesichts der angespannten Haushaltslage ist diese Entlastung für die Gastronomiebranche eine bedeutende finanzielle Entscheidung, deren Auswirkungen auch die Haushalte der Länder und Kommunen betreffen werden. Die Bundesregierung betont, dass es in der unternehmerischen Verantwortung liegt, ob die Entlastung für niedrigere Preise für Gastronomiedienstleistungen, höhere Margen oder Investitionen genutzt wird.
Hinweis: Einen grundlegenden Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung strebt die Bundesregierung derzeit nicht an. Die geplante Maßnahme erfordert die Zustimmung des Bundesrats und wird im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratungen mit Ländern und Kommunen abgestimmt. Insgesamt soll die Maßnahme einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung und Stabilität der Gastronomiebranche setzen. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Umsatzsteuer und Tooling im EU-Recht: Steuerfragen rund ums Spezialwerkzeug auf dem Prüfstand
Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn Spezialwerkzeuge verkauft werden, jedoch physisch beim Hersteller verbleiben? Diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof im Kontext sogenannter Tooling-Konstellationen. Dabei geht es um die Lieferung von Formen, Modellen oder Spezialwerkzeugen, die im Eigentum des Auftraggebers verbleiben und beim Hersteller zur Fertigung von Bauteilen eingesetzt werden.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Fall, in dem eine Gesellschaft (A) innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft (B) in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge aber beim Hersteller (C) in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte B die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien ergo keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.
In ihrem Schlussantrag stellte die Generalanwältin klar, dass für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Unionsrecht grundsätzlich ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport des Gegenstands erforderlich sei. Da das Werkzeug im Land des Herstellers verblieben sei, könne es sich hierbei nicht um eine steuerfreie Lieferung handeln. Maßgeblich sei nicht der physische Verbleib, sondern wer die Verfügungsmacht ausübe und die wirtschaftlichen Risiken trage. Entscheidend sei, dass der Auftraggeber Eigentümer bleibe und der Hersteller nicht frei über die Werkzeuge verfügen könne.
Zudem widerspricht die Generalanwältin der Auffassung, die Lieferung der Werkzeuge sei automatisch eine Nebenleistung zur Lieferung der Bauteile. Bei verschiedenen Beteiligten und eigenständigen wirtschaftlichen Vorgängen seien die Lieferungen getrennt zu behandeln, sofern kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer unselbständigen Nebenleistung oder einer einheitlichen komplexen Leistung bestehe. Das vorlegende Gericht prüfe außerdem, ob die Aufspaltung der Lieferungen steuerlich missbräuchlich sei. Die Generalanwältin betont jedoch, dass das Verbleiben der Werkzeuge beim Hersteller einen legitimen Zweck erfülle und keine steuerlichen Nachteile erzeugen dürfe, sofern die Regelung nicht missbräuchlich angewendet werde.
Hinweis: Das noch ausstehende Urteil dürfte insbesondere für Branchen mit häufigem Tooling-Einsatz - wie etwa in der Automobilzuliefererindustrie - wegweisend sein. Es wird erwartet, dass die Abgrenzung zwischen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerpflichtigen Werkzeuglieferungen künftig klarer definiert wird. Maßgeblich werden vor allem der Übergang der Verfügungsmacht und ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport sein. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Umsetzung der Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, von bisher 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Zudem wurde mit dem BEG IV der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag in § 25a Umsatzsteuergesetz von 500 EUR auf 750 EUR hochgesetzt. Diese Erhöhungen sollen vor allem zur Entlastung der Unternehmen beitragen und bürokratische Hürden abbauen.
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen bestehen für steuerlich relevante Rechnungen - auch solche, die für Vorsteuerberichtigungen im Immobilienbereich relevant sind -, deren Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt.
Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst.
Das JStG 2024 ändert die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.
Hinweis: Die Änderungen entlasten Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen, verschärfen aber zugleich den Missbrauchschutz beim Steuerausweis in Gutschriften. Die Finanzverwaltung hat diese Neuerungen im UStAE umgesetzt. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe zukommt. Des Weiteren soll der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt.
Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund einer durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen Regelung in der Abgabenordnung kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden.
Lagert bspw. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern. Der konkrete Streitfall unterstreicht dies: Vorliegend hatte die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen.
Sofern im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung ausgegangen würde, könnte die Klägerin z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können.
Die Neuregelung kann also zulasten anderer Anbieter als wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher hat der EuGH nunmehr zu entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zulasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen - wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung - der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.
Sollte der EuGH entscheiden, dass eine neue wettbewerbsverzerrende Beihilfe vorliegt, dürfte die neu geschaffene Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wäre dann der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Voraussetzungen konkretisiert: Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.
Für die Steuerbefreiung bleibt der ordnungsgemäße Nachweis der Ausfuhr entscheidend. In der Regel erfolgt dieser über den Ausgangsvermerk der Zollstelle, wenn eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System abgegeben wurde. Ist ein solcher Ausgangsvermerk nicht vorhanden, kann der Unternehmer auch durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege die Ausfuhr nachweisen. Wichtig ist dabei, dass eindeutig belegt wird, dass der Gegenstand das Inland tatsächlich verlassen hat.
Das BMF stellt zudem klar, dass formelle Mängel beim Nachweis nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die tatsächliche Ausfuhr eindeutig und zweifelsfrei feststellen lässt und ob der Unternehmer redlich gehandelt hat. In Fällen, in denen eine Bestätigung durch die Zollstelle nicht möglich ist - etwa bei Ausfuhren über das Auswärtige Amt, durch Transportmittel der Bundeswehr oder im Reiseverkehr bei Verkäufen innerhalb von Flughafensicherheits- bzw. -transitbereichen - können auch andere Nachweise akzeptiert werden.
Zu den zulässigen Ersatzbelegen zählen unter anderem Bescheinigungen deutscher Behörden, Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen sowie spezielle Transportdokumente wie Militärfrachtbriefe. Zahlungsnachweise oder Rechnungen reichen hingegen nicht aus. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine amtlich anerkannte Übersetzung erforderlich, wobei auf diese bei englischsprachigen Belegen aus Drittländern im Einzelfall verzichtet werden kann.
Hinweis: Für Umsätze vor dem 01.01.2026 gilt eine Übergangsregelung. Geeignete alternative Belege werden akzeptiert, wenn die Erbringung der formellen Nachweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die neuen Vorgaben sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen rechtssicher und praxistauglich gewährt wird, Missbrauch jedoch ausgeschlossen bleibt. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Ärztlicher Notfalldienst: Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger war selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte. Er hatte in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung übernommen.
Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, dass der Kläger gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernommen hat, eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht habe, die kein therapeutisches Ziel verfolgte. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst wurde daher als umsatzsteuerpflichtig eingestuft.
Der BFH gewährte dem Mediziner hingegen die Umsatzsteuerbefreiung und erklärte, dass auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung einzustufen sei. Zwar trifft es zu, dass sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit erkauft hatten. Maßgeblich war aber, dass der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Diensts hatte freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht hat.
Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung; er dient dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in denjenigen Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Der Dienst gewährleistet damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldiensts durch die Patienten kommt es nach Gerichtsmeinung nicht an.
Hinweis: Der BFH überträgt damit seine 2018 ergangene Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen auf den Sitz- und Fahrdienst und stellt auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland. Auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es damit nicht mehr an. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
Informationen für alle- Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling
Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.
Der Kläger erhielt für seine 2003 geborene Tochter Kindergeld, das mit Bescheid vom August 2022 festgesetzt wurde. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung im Mai 2023 prüfte die Familienkasse das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung, woraufhin der Kläger eine Immatrikulationsbescheinigung der IU Hochschule (Fernuniversität) einreichte. Das genügte der Familienkasse aber nicht.
Der Kläger legte daraufhin den Studienvertrag seiner Tochter vor, aus dem hervorging, dass sie beabsichtigte, ein Vollzeitstudium zu absolvieren, und sie sich zu einer monatlichen Zahlung von 348,15 EUR verpflichtete. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums und gegen eine reine Pro-forma-Einschreibung spreche die nicht unerhebliche monatliche Studiengebühr, die die Tochter bis zum Ende des Studiums zahlen müsse. Da das Kindergeld geringer sei als die Studiengebühren, spreche hier nichts für eine Pro-forma-Einschreibung, um Kindergeld zu erhalten.
Des Weiteren sei der Argumentation der Familienkasse, an den Studienfortschritt an privaten oder staatlichen (Fern-)Universitäten seien verschieden hohe Anforderungen zu stellen, nicht zu folgen. Dass es sich hier um eine private Fernuniversität gehandelt habe, ändere also nichts an der Beurteilung. Auch dass die Tochter nebenbei einer Erwerbstätigkeit nachging, sah das Gericht nicht als schädlich an. Der Gesetzgeber habe gerade erreichen wollen, dass Studenten ihr Studium selbst finanzieren könnten. Dies könne hier kein Nachteil sein. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten
Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schmerzhafte Erfahrung. Hinzu kommt oft noch die Organisation der Beerdigung, um die sich in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen kümmern. Die Beerdigungskosten können von einem möglichen Erbe abgezogen werden. Sofern das nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn jemand selbst einen Teil seiner zukünftigen Beerdigungskosten trägt? Können diese ebenfalls berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu kürzlich urteilen.
Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzte. Er war der Ansicht, die Kosten zu Lebzeiten geltend machen zu können, da seine Erben - im Fall seines Todes - die übernommenen Beerdigungskosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnten. Das Finanzamt war allerdings anderer Ansicht und berücksichtigte die Aufwendungen nicht.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Vorsorge für seine eigene Bestattung seien dem Kläger nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies wäre aber Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Auch seien die Aufwendungen nicht außergewöhnlich gewesen, da der Tod irgendwann jeden Steuerpflichtigen treffe.
Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre. Es fehle im Streitfall zudem an der Zwangsläufigkeit. Die Zahlung sei freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgt. Darüber hinaus könnten Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Bescheidänderung trotz Bestandskraft: Finanzamt darf verspätete Rentenbezugsmitteilung auswerten
Wenn Finanzbeamte eine Einkommensteuererklärung bearbeiten, liegen ihnen im Regelfall schon eine Fülle von extern übermittelten Informationen zum Steuerfall vor, die dann nur noch elektronisch der Berechnung beigestellt werden müssen - darunter die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, Informationen zu Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen der Versicherer und Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.
Sind diese elektronischen Daten nicht oder nicht zutreffend im Steuerbescheid berücksichtigt worden, können die Finanzämter seit 2017 auf eine spezielle Korrekturnorm aus der Abgabenordnung zurückgreifen, so dass auch noch endgültige Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist änderbar sind. Die Änderungsvorschrift greift zugunsten und zuungunsten des Steuerzahlers ein - und zwar immer dann, wenn elektronische Datensätze nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Bescheidänderung nach dieser Korrekturnorm auch dann möglich, wenn elektronische Daten von der externen Stelle (z.B. dem Rententräger) erst nach erfolgter Erstveranlagung an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Im zugrunde liegenden Fall hatten Rentner ihre Renteneinkünfte zwar korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben, der Rententräger hatte jedoch noch keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt, so dass das FA - vermutlich per Übernahme der elektronischen Nulldaten - einfach keinerlei Renteneinkünfte im Bescheid ansetzte.
Die Freude hierüber währte nur kurz, denn nach der Erstveranlagung übermittelte der Rententräger seine Daten, so dass das FA eineinhalb Jahre später einen Änderungsbescheid erließ und die Renteneinkünfte darin besteuerte. Die Kläger wollten eine nachträgliche Versteuerung ihrer Alterseinkünfte abwenden und machten geltend, dass die Korrekturnorm nur greife, wenn Rentenbezugsmitteilungen bei Erstveranlagung bereits vorgelegen haben.
Der BFH entschied jedoch, dass die Änderung rechtmäßig war. Unerheblich ist nach Gerichtsmeinung, zu welchem Zeitpunkt die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Eine Bescheidänderung ist daher auch dann zulässig, wenn die Daten erst nach dem Erlass des erstmaligen Steuerbescheides beim FA eingehen.
Hinweis: In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen). Durch die Änderungsmöglichkeit für elektronische Datensätze hat sich der Handlungsspielraum für Korrekturen deutlich erweitert. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Kein Verschulden an Fristversäumnis: Langwierige Anwaltssuche in komplexem Fall rechtfertigt eine Wiedereinsetzung
Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Bei Finanzgerichtsprozessen gibt es allerdings eine Hintertür - die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Macht eine Person glaubhaft, dass sie eine Frist unverschuldet versäumt hat, darf das Gericht die Uhr per Wiedereinsetzung zurückdrehen. Die Fristversäumnis wird dadurch unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.
Wie eine solche Rolle rückwärts aussehen kann, veranschaulicht ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger einen komplexen Zivilrechtsprozess gegen seine Ex-Frau geführt, in dem es um Fragen des Versorgungsausgleichs, des Trennungsunterhalts, des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeunterhalts ging. Zur steuerlichen Anerkennung seiner Zahlungen zog der Mann später vergeblich vor das Finanzgericht. Um seiner Klage doch noch zum Erfolg zu verhelfen, zog er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BFH; vor Ende der Beschwerdebegründungsfrist sprang allerdings sein Prozessbevollmächtigter ab, so dass die Frist verstrich.
Der BFH gewährte dem Mann nun jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er erst am Tag vor Fristablauf einen neuen Prozessbevollmächtigten gefunden hatte und dieser wegen des komplexen Streitstoffs nicht binnen 24 Stunden hatte tätig werden können. Der Kläger hatte nach Ansicht der Bundesrichter glaubhaft darlegen können, dass er zuvor vier Steuerberater und Rechtsanwälte vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hatte.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass Bemühungen um eine Prozessvertretung gut dokumentiert werden sollten, damit sie später - im Falle einer Mandatsniederlegung und versäumter Fristen - als tragfähige Grundlage für einen Wiedereinsetzungsantrag herangezogen werden können. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam
Gerichte entscheiden grundsätzlich auf der Basis einer mündlichen Verhandlung. Sofern die Prozessparteien einverstanden sind, darf nach der Finanzgerichtsordnung jedoch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. In diesem Fall entscheiden die Gerichte dann in einem schriftlichen Verfahren.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung wirksam bestehen, wenn ein Prozessbevollmächtigter diesen ausspricht und danach sein Mandat niederlegt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen, da sie der Meinung war, dass er sie nicht pflichtbewusst und mit Sorgfalt vertreten habe. Vier Monate zuvor hatte er in ihrem Namen auf eine mündliche Verhandlung vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) verzichtet. Im weiteren Verlauf hatte das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung per Urteil abgewiesen.
Der BFH entschied nun, dass das FG die mündliche Verhandlung zu Recht übersprungen hatte. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung hatte sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht. Das FG war berechtigt gewesen, ohne Weiteres im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es war auch nicht verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.
Hinweis: Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann im Regelfall nicht mehr widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn sich die Prozesslage nach dem Verzicht wesentlich ändert, bspw. weil neue Zeugen oder neue Beweismittel auftauchen. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Maskenaffäre während Corona-Pandemie: BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung
In der sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mehrere verhängte Freiheitsstrafen bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht München (LG) eine Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Einen weiteren Angeklagten hatte es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Mio. EUR erhalten. Hierbei hatte sich die Angeklagte u.a. ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zunutze gemacht.
Die Angeklagte hatte sodann Anfang April 2020 für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie gestellt, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Mio. EUR verdient hatte.
In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem anderen Angeklagten, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete L. P. GbR erzielt worden und dann rückwirkend in eine später gegründete GmbH eingebracht worden seien. Dementsprechend versteuerte die Angeklagte die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Mio. EUR führte.
Des Weiteren behaupteten die Angeklagten gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass für die GmbH Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 % statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 % festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Mio. EUR. Der Schaden wurde von den Angeklagten beglichen.
Der BGH entschied, dass die Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen rechtsfehlerfrei erfolgt war. Die diesbezüglichen vom LG festgesetzten Freiheitsstrafen sind damit rechtskräftig. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der BGH das Verfahren eingestellt. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Nachzahlung ans Finanzamt: Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?
Wenn Sie aus Ihrer Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssen, gibt es hierfür einen festen Termin. Bei zu später Zahlung setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Diese Maßnahme soll unter anderem bewirken, dass Sie beim nächsten Mal die Zahlung rechtzeitig leisten. Je angefangenen Monat wird nämlich ein Zuschlag von 1 % fällig. Aber gibt es vielleicht auch Gründe, die Zuschläge teilweise oder sogar ganz zu erlassen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte dies zu entscheiden.
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Steuerpflichtigen. Über dessen Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete Forderungen an, in denen auch Säumniszuschläge enthalten waren. Der Kläger (Insolvenzverwalter) beantragte den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, das Finanzamt erließ jedoch nur 50 % des Betrags.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es ist rechtmäßig, dass im Streitfall nur die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wurde. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts und unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht muss daher nur prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Neben einem Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung sind Säumniszuschläge auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten ("Zinsersatz") sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nichtfristgemäße Zahlung entstehen.
Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher nach ständiger Rechtsprechung nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht. Zwar ist auch ein weitergehender Erlass grundsätzlich möglich, jedoch lagen im Urteilsfall keine zusätzlichen besonderen Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit vor. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben
Bislang galt die Regelung, dass Steuerbescheide bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galten, so dass bspw. die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag lief. Seit 2025 wurde diese sog. Zugangsvermutung wegen der Neuregelung des Postgesetzes nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.
Hinweis: Grund ist, dass die Deutsche Post seit 2025 etwas mehr Zeit für die Zustellung hat; 95 % der Briefsendungen müssen erst spätestens drei Tage nach der Einlieferung beim Empfänger ankommen. Davor waren es zwei Tage nach Einlieferung.
Wurde der Steuerbescheid bspw. an einem Montag verschickt, gilt er nach neuer Rechtslage am Freitag derselben Woche als zugestellt und bekannt gegeben. Endet die Viertagesfrist an einem Wochenende oder einem Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Beispiel: Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid am Dienstag. In diesem Fall gilt er erst am darauffolgenden Montag als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem Folgetag (Dienstag) läuft.
Hinweis: Die Zugangsvermutung von vier Tagen innerhalb Deutschlands gilt übrigens nicht nur für postalische, sondern auch für elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakte bspw. über ELSTER. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zugangsvermutung auch zugrunde zu legen, wenn an der Anschrift des Adressaten an einem Werktag keine Post zugestellt wird. Eine Zustellung innerhalb der geltenden Frist wird hierdurch nach Gerichtsmeinung zwar etwas weniger wahrscheinlich, ist aber gleichwohl möglich.
Hinweis: Behaupten Steuerzahler, ein Schriftstück nicht innerhalb der geltenden Frist erhalten zu haben, müssen sie dies glaubhaft belegen können. Es reicht nicht aus, den fristgerechten Zugang einfach nur zu bestreiten. Anders sieht es aus, wenn Zweifel daran bestehen, ob das Schriftstück überhaupt zugestellt worden ist. In diesem Fall muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Professionelle Pokerspieler: Auch Onlinepoker in der Variante "Pot Limit Omaha" kann zu gewerblichen Einkünften führen
Wer in seiner Freizeit sporadisch an virtuellen Pokertischen spielt, muss keinen Steuerzugriff auf seine Gewinne fürchten, da seine Tätigkeit vom Fiskus als steuerlich nicht relevant eingestuft wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Pokerspiel berufsmäßig und professionell ausgeübt wird. Die Grenzen für den Eintritt in die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht sind hier jedoch fließend, so dass jeder Fall individuell bewertet werden muss - und nicht selten zu Finanzgerichtsprozessen führt.
In einem neuen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem jungen Mann befasst, der bereits zu Schulzeiten das Onlinepokerspiel für sich entdeckt hatte. Zunächst spielte er nur in der Variante "Texas Hold’em", später dann in der komplexeren Variante "Pot Limit Omaha". Nach seiner Schulzeit (ab 2007) brach er verschiedene Studiengänge ab und widmete sich für 15 bis 25 Stunden pro Woche dem Onlinepoker. Er baute sich eine erhebliche Präsenz in den einschlägigen Medien auf und spielte an bis zu zwölf virtuellen Pokertischen gleichzeitig.
Auch das Finanzamt wurde auf ihn aufmerksam und unterzog ihn einer Außenprüfung, die für die Jahre 2008 bis 2013 einen bislang unversteuerten Totalgewinn aus dem Pokerspiel von 748.824 EUR aufdeckte.
Der BFH entschied nun, dass das Pokern im vorliegenden Fall gewerblicher Natur war und die Gewinne daher der Einkommen- und Gewerbesteuer unterlagen. Nach Gerichtsmeinung lag ein Gewerbebetrieb vor, da der Kläger sich nachhaltig betätigt hatte. Aufgrund der Vielzahl seiner Pokerspiele war seine Tätigkeit von der Absicht getragen gewesen, sie zu wiederholen und als ständige Erwerbsquelle zu verwerten. Ferner hatte sich der Kläger durch sein Pokerspiel auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, denn die Tätigkeit war auf einen Leistungs- oder Gütertausch gerichtet.
Pokern ist nicht als reines Glücksspiel (ohne Leistungsaustausch) einzustufen, da neben Glücks- auch Geschicklichkeitselemente entscheidend sind. Dies gilt nicht nur für Präsenzturniere, sondern auch für Onlinespiele. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überwiegen bei der Variante "Texas Hold’em" schon bei Durchschnittsspielern die Geschicklichkeitselemente. Nach Gerichtsmeinung muss dies erst recht für die Variante "Pot Limit Omaha" gelten, denn bei dieser Variante steigt die Komplexität des Spiels, so dass es noch stärker auf die Strategie des Spielers ankommt.
Die Tätigkeit des Klägers hatte auch den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung verlassen, da bei ihm strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund gerückt waren. Er hatte - teils zeitgleich - auf zahlreichen Onlineportalen gespielt und eine erhebliche Wochenstundenzahl investiert. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025) &url=http://www.steuerberater-reinold.de/steuertipps.php" title="Twittern" target="_blank">   
- Solidaritätszuschlag: Ab welcher Einkommensgrenze werden Steuerzahler zur Kasse gebeten?
Seit 2021 muss der Solidaritätszuschlag nur noch von 10 % aller Steuerzahler entrichtet werden - darunter Besserverdiener, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanleger. Ob man zu den Besserverdienern zählt, richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer: 2025 wird der Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 EUR bei Alleinstehenden und 39.990 EUR bei Paaren mit Zusammenveranlagung fällig. 2024 lagen die Einkommensgrenzen bei 18.130 und 36.260 EUR.
Hinweis: Alleinstehende erreichen die Soli-Grenze 2025 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von knapp 73.500 EUR, zusammen veranlagte Paare bei knapp 147.000 EUR.
Wichtig zu wissen ist aber, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mit dem Jahresgehalt gleichzusetzen ist. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung errechnet das Finanzamt das zu versteuernde Jahreseinkommen sowie die dazugehörige Einkommensteuer. Wer bspw. ein Bruttoeinkommen von 75.000 EUR hatte und mit der Steuererklärung hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere steuerlich relevante Ausgaben geltend macht, kann noch unter die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens rutschen, ab der der Solidaritätszuschlag fällig wird.
Hinweis: In diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. Entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden wurden daher vom Bundesfinanzminsterium aufgehoben. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Staatsschulden: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf über 30.000 EUR
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die öffentliche Hand zum Jahresende 2024 mit 2.510,5 Mrd. EUR gegenüber dem nicht öffentlichen Sektor verschuldet war. Dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 30.062 EUR - und damit 669 EUR mehr als noch Ende 2023. Zum nicht öffentlichen Bereich gehören Kreditinstitute und der sonstige inländische und ausländische Bereich, z.B. private Unternehmen im In- und Ausland.
Gegenüber dem Jahresende 2023 stieg die öffentliche Verschuldung binnen eines Jahres um 2,6 % (63,4 Mrd. EUR). Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege bei allen Gebietskörperschaften zustande, wobei der prozentuale Anstieg bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden am größten war.
Der Bund war Ende 2024 mit 1.732,7 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2023 um 2,1 % bzw. 35,0 Mrd. EUR. Auf die Bevölkerungszahl umgerechnet betrugen die Schulden des Bunds 20.748 EUR pro Kopf (2023: 20.391 EUR).
Die Schulden der Länder stiegen 2024 ebenfalls um 2,1 % (12,5 Mrd. EUR) - auf nunmehr 607,3 Mrd. EUR. Der durchschnittliche Länder-Schuldenstand pro Kopf im Jahr 2024 betrug 7.273 EUR (2023: 7.145 EUR). Die Schulden pro Kopf waren Ende 2024 in den Stadtstaaten wie in den Vorjahren am höchsten: Sie lagen in Bremen bei 33.934 EUR (2023: 33.483 EUR), in Hamburg bei 17.571 EUR (2023: 17.642 EUR) und in Berlin bei 18.173 EUR (2023: 17.155 EUR).
Unter den Flächenländern hatte das Saarland mit 13.697 EUR (2023: 12.934 EUR) pro Kopf weiterhin die höchste Verschuldung, gefolgt von Schleswig-Holstein mit 10.903 EUR (2023: 10.784 EUR). Am niedrigsten war die Pro-Kopf-Verschuldung im Ländervergleich wie in den Vorjahren in Bayern mit 1.353 EUR (2023: 1.321 EUR) und in Sachsen mit 1.482 EUR (2023: 1.417 EUR).
Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände wuchs im fünften Jahr in Folge und erhöhte sich im Vorjahresvergleich um 10,3 % (15,9 Mrd. EUR) auf 170,5 Mrd. EUR. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Steuerzahlergedenktag 2025: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,9 %
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2025 um 00:49 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben - bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2025 in ihre eigene Tasche.
Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2025 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 52,9 %, so dass von einem verdienten Euro nur 47,1 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrig bleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um rund 0,3 Prozentpunkte gestiegen. Grund ist vor allem die Sozialversicherung, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte von 1,7 % auf jetzt 2,5 % angestiegen ist.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Hinzu kommt die Energiebesteuerung: Besonders spürbar sind die höheren Sätze für die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe - der Preis für eine Tonne emittiertes CO2 ist um 22 % auf 55 EUR gestiegen. Nicht zu vergessen ist die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mit nun 1,6 Cent pro Kilowattstunde mehr als verdoppelt hat.
Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht verlässlich und vollständig abzubauen, die Stromsteuer zu senken und die Entfernungspauschale von 0,38 EUR auf 0,45 EUR pro Kilometer zu erhöhen. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen
Wenn Herrchen oder Frauchen ihren Urlaub einmal ohne das eigene Haustier antreten wollen, können sie auf eine Vielzahl gewerblicher und privater Anbieter zurückgreifen. Die gute Nachricht: Die Kosten hierfür lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abziehen, sofern die Tierbetreuung in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Der Betreuer muss also in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah.
Wichtig für die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten ist, dass der Dienstleister eine Rechnung stellt und der Empfänger diese unbar (z.B. per Überweisung) bezahlt, denn nur dann erkennt das Finanzamt (FA) diese an. Insgesamt können für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr Ausgaben von höchstens 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, davon zieht das FA dann 20 % als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab - also bis zu 4.000 EUR im Jahr.
Hinweis: Sogar die Kosten für einen Tierfriseur oder einen Dienstleister zur Fell- oder Krallenpflege sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, sofern der Dienstleister in den Haushalt kommt. Wer in den Hundesalon geht, wird steuerlich nicht begünstigt. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier
Influencer verdienen mit sozialen Medien mitunter ein Vermögen. Es ist keine Seltenheit, dass sie pro Monat mehrere 10.000 EUR verdienen. Mittlerweile sind auch die Finanzämter auf diese Spitzenverdiener aufmerksam geworden: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Mio. EUR.
Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Ein sog. Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist diesen vorsätzlichen Steuerbetrügern auf der Spur.
Die Ermittlungen sind für die Steuerfahnder aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht; oftmals melden sich die Influencer mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Regelmäßig verlagern Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an bekannte Briefkastenadressen bspw. in Dubai. Nur durch fortwährende lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivitäten kann dann der tatsächliche Wohnort in Nordrhein-Westfalen ermittelt und nachgewiesen werden. In der Folge können dann Durchsuchungsbeschlüsse und auch Haftbefehle erwirkt werden.
Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig und von außen schwer nachzuvollziehen: Es gibt Vergütungen für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen und Trinkgelder für persönliche Fotos. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig. Die Ermittler nutzen spezielle Methoden, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können.
Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencer - die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch nicht eingerechnet. Durchschnittlich geht es um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen auch um Fehlbeträge in Millionenhöhe.
Hinweis: Auch die Hamburger Finanzverwaltung hat Influencer mittlerweile ins Visier genommen; seit 2024 werden hier verstärkt sog. Branchenprüfungen vorgenommen. Diese Prüfungen sollen im ersten Quartal 2026 abgeschlossen werden. Es wird erwartet, dass dann rund 140 Influencer überprüft worden sind. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
- Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen
Die meisten Schüler freuen sich auf die Ferien, berufstätigen Eltern bereitet die freie Zeit aber häufig Kopfzerbrechen, da sie diese nur begrenzt mit eigenen Urlaubstagen abdecken können. Damit die Kinder nicht allein zu Hause sind, haben Ferienprogramme daher Hochkonjunktur.
Die gute Nachricht für Eltern lautet: Die Kosten für Ferienlager & Co. lassen sich häufig als Kinderbetreuungskosten absetzen. Seit 2025 können 80 % der Ausgaben bis max. 4.800 EUR pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies ist für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr möglich.
Voraussetzung ist, dass das Kind dem eigenen Haushalt angehört, also dort gemeldet ist. Dies kann bei getrennten oder unverheirateten Eltern zum Problem werden. Wohnt das Kind bspw. nur bei der Mutter, kann der Vater keine Ferienbetreuungskosten absetzen, selbst wenn er sie bezahlt. Es ist also vorteilhafter, wenn das Kind beiden Haushalten angehört. Dann können beide Elternteile mit der Anlage Kind die Kinderbetreuungskosten absetzen und sich den Höchstbetrag aufteilen.
Um Kosten absetzen zu dürfen, muss die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund des Ferienprogramms stehen. Geht es um die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten, gewährt das Finanzamt (FA) die Absetzung nicht. Bietet bspw. der örtliche Sportverein ein Fußball-Camp in den Sommerferien an, wird vom FA angenommen, dass es um Fußballtraining geht und keine bloße Betreuung vorliegt. Genauso wird bei Sprachferien argumentiert. Hier geht es in erster Linie um die Vermittlung einer Fremdsprache. Das übrige Freizeitprogramm und die Kinderbetreuung werden in diesen Fällen als untergeordnet angesehen.
Geht die Ferienbetreuung indes von einer Kita, einem Hort, der Kirche oder Gemeinde aus, wird sie steuerlich meist anerkannt. Sofern ein Extra-Geld für Bastelmaterialien, Busfahrten oder Eintrittstickets verlangt wird, ist dieses aber nicht absetzbar. Verpflegungskosten sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Zudem gibt es noch formelle Hürden: Die Rechnung muss auf den Namen der Eltern ausgestellt sein und den exakten Wortlaut "Ferienbetreuung" enthalten. Die Kosten dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf ein Konto überwiesen worden sein.
Hinweis: Auch die Großeltern dürfen von den Eltern zwecks Ferienbetreuung unter Vertrag genommen und per Überweisung bezahlt werden. Liegt ein Betreuungsvertrag im Rahmen eines Minijobs vor und wird dies der Minijobzentrale gemeldet, kann daher sogar die Betreuung durch die Großeltern abgesetzt werden. Während die Eltern so Steuern und Sozialabgaben einsparen, müssen Oma und Opa dieses Geld hingegen nicht versteuern. Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt wie die Eltern wohnen. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)     
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